Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung
WoweZV§ 2
(1) Zuständige
Stellen im Sinne des § 25 des Wohnungsbindungsgesetzes sind die Ämter, die
amtsfreien Gemeinden und die kreisfreien Städte.
(2) Zuständige
Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes sind die Ämter, amtsfreien
Gemeinden und kreisfreien Städte, soweit Verstöße gegen § 27 Abs. 1 oder 6
Satz 1 oder § 27 Abs. 7 Satz 1 oder § 27 Abs. 8 sowie § 28 Abs. 2 bis 4
des Wohnraumförderungsgesetzes vorliegen.
(3) Zuständige
Stelle nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die Investitionsbank des
Landes Brandenburg, soweit Verstöße gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 vorliegen.
Abweichend von Satz 1 sind die Landkreise, die Ämter, die amtsfreien Gemeinden
oder die kreisfreien Städte zuständige Stelle, soweit die Wohnungen ausschließlich
mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien Gemeinden oder der
kreisfreien Städte gefördert worden sind; haben Landkreise, Ämter, amtsfreie
Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung gestellt, so
ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der Mittel zur
Verfügung gestellt hat.