Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung
WoweZV§ 3
Zuständige
Stellen im Sinne der §§ 8, 9, 18 des Wohnungsbindungsgesetzes und der §§ 13
Abs. 1, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes
sind
die
Investitionsbank des Landes Brandenburg, soweit die Wohnungen mit Mitteln des
Bundes oder des Landes gefördert worden sind und sie die Mittel verwaltet oder
verwaltet hat,
die Landkreise,
die Ämter, die amtsfreien Gemeinden oder die kreisfreien Städte, soweit die
Wohnungen ausschließlich mit Mitteln der Landkreise, der Ämter, der amtsfreien
Gemeinden oder der kreisfreien Städte gefördert worden sind. Haben Landkreise,
Ämter, amtsfreie Gemeinden oder kreisfreie Städte gemeinsam Mittel zur Verfügung
gestellt, so ist diejenige Stelle zuständig, die den überwiegenden Anteil der
Mittel zur Verfügung gestellt hat.