Gesetze / WpAIV · BGBl I 2004, 3376
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
26 Normen · ausgefertigt 13.12.2004 · Änderungen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Anwendungsbereich
- § 1 Anwendungsbereich
- Abschnitt 2 · Anzeige von Verdachtsfällen
- § 2 Inhalt der Anzeige
- § 3 Art und Form der Anzeige
- Abschnitt 3 · Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
- Unterabschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
- § 3b Sprache der Veröffentlichung
- § 3c Mitteilung der Veröffentlichung
- Unterabschnitt 2 · Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
- § 4 Inhalt der Veröffentlichung
- § 5 (weggefallen)
- § 6 (weggefallen)
- § 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
- § 8 Inhalt der Mitteilung
- § 9 Art und Form der Mitteilungen
- Unterabschnitt 3 · Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
- § 10 Art der Veröffentlichung
- § 11 Mitteilung der Veröffentlichung
- Unterabschnitt 4 · (weggefallen)
- Unterabschnitt 5 · Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
- § 12 Inhalt der Mitteilung
- § 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
- § 14 Sprache der Mitteilungen
- § 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung
- § 16 Art und Sprache der Veröffentlichung
- § 17 Mitteilung der Veröffentlichung
- Unterabschnitt 6 · Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
- § 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
- § 19 Mitteilung der Veröffentlichung
- § 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
- Unterabschnitt 7 · Wahl des Herkunftsstaates
- § 21 Art der Veröffentlichung
- Unterabschnitt 8 · Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
- § 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
- Abschnitt 4 · Inkrafttreten
- § 23 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 12 Absatz 1)