Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung

WpAIV

§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung

Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.

§ 10 § 12