Gesetze / Wertpapierhandelsanzeigeverordnung

WpAIV

§ 21 Art der Veröffentlichung

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

§ 20 § 22