Gesetze / Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

WpDVerOV 2018

§ 13 Strukturierte Einlagen

Die §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten entsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu strukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte Einlagen ausgeben.

§ 12 § 14