Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz

WpHG

§ 45 Richtlinien der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 44 § 46