Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

WpI-AnzV

§ 10 Ersatzperson im Verhinderungsfall

Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.

§ 9a § 11