Gesetze / Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

WpI-AnzV

§ 7 Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.

§ 6 § 8