Gesetze / Wertpapierinstitutsgesetz
WpIG§ 58 Aufsichtskollegien
(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zu unterstützen. Dabei stellt die Bundesanstalt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittstaaten sicher, insbesondere zur Erfüllung der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Bundesanstalt kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittstaat befinden.
(2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen, innerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
(3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nimmt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.
(4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind
(5) Die Bundesanstalt führt bei den Sitzungen der nach Absatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Relevanz der von den in Absatz 4 genannten Stellen zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die Bundesanstalt legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Behörden fest.
(6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 5 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen.