Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 24 Anzeigewesen

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

§ 23 § 25