Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 35 Erläuterungen zur Rechnungslegung

Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.

§ 34 § 36