Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

WpIPrüfbV

§ 40 Datenübersicht

Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

§ 39 § 41