Gesetze / Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
WpIPrüfbV§ 24 Anzeigewesen
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen. Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.