Gesetze / Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

WrackBKostDG

§ 2

Auf den Aufwendungsersatz nach den Artikeln 10, 11 und 12 des Wrackbeseitigungsübereinkommens sind die §§ 683 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 1 § 3