Gesetze / Wrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz

WrackBKostDG

§ 3

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 1 und 2 ist die für die Maßnahmen nach den Artikeln 6 bis 8 und 9 Absatz 1 und 4 des Wrackbeseitigungsübereinkommens zuständige Schifffahrtspolizeibehörde des Bundes.

§ 2 § 4