Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte

ZÄPrO

§ 6

Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.

§ 5 § 7