Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO § 6 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.10.2020. Zur aktuellen Fassung → Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.