Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

ZAG 2018

§ 47 Ausnahme für E-Geld-Instrumente

Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.

§ 46 § 48