Gesetze / Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

ZAG 2018

§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 68