Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 28 Zeitpunkt der Prüfung

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren abgelegt.

§ 27 § 29