Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 30 Prüfungstermine

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.

(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.

§ 29 § 31