Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 32 Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächer nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
(3) Der oder die Studierende wird in jedem Fach des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) In jedem Fach findet ein gesondertes Prüfungsgespräch statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen des jeweiligen Faches und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.