Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 43 Art der Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.

§ 42 § 44