Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 43 Art der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung. Sie besteht aus einem praktischen Prüfungselement und einem mündlichen Prüfungselement.