Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 42 Zeitpunkt der Prüfung

Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 41 § 43