Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 58 Zeitpunkt der Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 57 § 59