Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.