Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

ZApprO

§ 58 Zeitpunkt der Prüfung

Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

§ 57 § 59