Gesetze / Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
ZApprO§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.