Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Schule des Zweiten Bildungsweges und ein entsprechender schulabschlussbezogener Lehrgang gemäß Absatz 3 sind Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges. Sie vermitteln Erwachsenen eine allgemeine Bildung und ermöglichen den nachträglichen Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I und der allgemeinen Hochschulreife.

(2) Die Schule des Zweiten Bildungsweges führt den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife in Teilzeitform und den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Teilzeit- oder Vollzeitform.

(3) Kann wegen zu geringen Bedarfs keine Schule des Zweiten Bildungsweges errichtet werden, sollen mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums Klassen des entsprechenden Bildungsganges eingerichtet werden (schulabschlussbezogener Lehrgang). Die Trägerschaft richtet sich nach den Bestimmungen von § 32 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Für schulabschlussbezogene Lehrgänge sind die Regelungen für die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife an einer Schule des Zweiten Bildungsweges entsprechend anzuwenden. In schulabschlussbezogenen Lehrgängen werden die Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges in Teilzeitform angeboten. Für einen schulabschlussbezogenen Lehrgang wird eine Lehrkraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes durch das staatliche Schulamt beauftragt (beauftragte Lehrkraft).

§ 2