Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 32 Fachausschüsse
(1) Für die Durchführung der mündlichen Abiturprüfung werden Fachausschüsse gebildet. Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied benennt im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung eine Lehrkraft mit den Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 4 zur Führung des Vorsitzes, soweit sie nicht selbst den Vorsitz über den Fachausschuß führt. Weitere Mitglieder sind
eine Fachlehrkraft, die den Prüfling im Abschlußsemester in diesem Fach unterrichtet hat, als Fachprüferin oder Fachprüfer und
eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.
(2) Bei Vorliegen einer hohen Anzahl von mündlichen Prüfungen in einem Fach können mehrere Fachausschüsse gebildet werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Fachausschüssen ist möglich.
(3) Das den Vorsitz des Fachausschusses führende Mitglied kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen. Der Prüfungsausschuß prüft unverzüglich den Beschluß des Fachausschusses und entscheidet dann in der Sache.