Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 15 Abschlußberechtigungen
(1) Wer einen Vorkurs erfolgreich abgeschlossen hat, wird zum ersten Semester des gewählten Bildungsganges zugelassen.
(2) Einen Vorkurs hat erfolgreich abgeschlossen, wer den Anforderungen für einen erfolgreichen Besuch des gewählten Bildungsganges genügt. Für den erfolgreichen Abschluß eines Vorkurses müssen in der Regel in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Über die Teilnahme an einem Vorkurs ist ein Zeugnis auszustellen.
(3) Wer einen Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann ihn einmal wiederholen.