Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 16 Unterrichtsorganisation, Klausuren

(1) Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in Kursen erteilt. Aufgabenfelder und Fächer ergeben sich aus der Stundentafel gemäß Anlage 2. Ein Anspruch auf die Einrichtung bestimmter Kurse besteht nicht. Jede Studierende und jeder Studierende kann Unterricht höchstens in dem gemäß der Stundentafel zum Erwerb des angestrebten Abschlusses erforderlichen Umfang belegen.

(2) Ein Wechsel der gewählten Fächer kann zu Beginn der Jahrgangsstufe 10 zugelassen werden, sofern die Einrichtung dies anbieten kann. Der Wechsel der gewählten Fremdsprache ist innerhalb des Bildungsganges nicht zulässig.

(3) In jedem Fach oder Kurs wird pro Semester eine Klausur geschrieben. Auf Wunsch der oder des Studierenden kann in der einzelnen Jahrgangsstufe eine Klausur je Aufgabenfeld oder des Wahlpflichtbereiches durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. In der Jahrgangsstufe 10 dürfen die Klausuren nur in den Fächern oder Kursen der Aufgabenfelder I bis III durch Andere Leistungsnachweise gemäß § 11 Abs. 3 ersetzt werden, in denen in der Jahrgangsstufe 9 Klausuren geschrieben worden sind.

§ 15 § 17