Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 22 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen. Grundkurse vermitteln eine inhaltliche und methodische Grundbildung. Sie werden in der Regel dreistündig eingerichtet, im Ausnahmefall zweistündig. In Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sind zweistündige Grundkurse in jedem Fall ausgeschlossen.

(2) Leistungskurse dienen inhaltlich und methodisch vertieftem Lernen. Leistungskurse werden fünfstündig eingerichtet.

§ 21 § 23