Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 21 Fremdsprachenregelung

(1) Wer die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 nicht nachweisen kann, erwirbt die hinreichenden Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterricht von mindestens zwölf Semesterwochenstunden, verteilt auf mindestens drei Semester. Hinreichende Kenntnisse in der ersten Fremdsprache liegen vor, wenn an benotetem Unterricht in mindestens sechs aufsteigenden Jahrgangsstufen teilgenommen wurde. Wird eine Fremdsprache in der Einführungsphase neu aufgenommen, muß die erste Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Einführungsphase weitergeführt werden.

(2) Die hinreichenden Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache erwerben Studierende in der Teilzeitform durch

die erfolgreiche Teilnahme an einem wöchentlich vierstündigen Unterricht, der ein Semester vor dem Eintritt in die Einführungsphase (im Vorkurs) beginnt und mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortgeführt wird oder

durch die erfolgreiche Teilnahme an einem wöchentlich vierstündigen Unterricht in der Einführungsphase und einem dreistündigen Unterricht in der Jahrgangsstufe 12.

Die Teilnahme nach Satz 1 Nr. 1 ist erfolgreich, wenn der Unterricht nach drei Semestern oder später mit mindestens vier Punkten abgeschlossen wird. Die Teilnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist erfolgreich, wenn der Unterricht nach vier Semestern oder später mit mindestens vier Punkten abgeschlossen wird. Die nach Satz 1 Nr. 1 eingeführte Fremdsprache kann gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 in der Hauptphase als fortgeführte Fremdsprache oder als Abiturprüfungsfach bestimmt werden. Die nach Satz 1 Nr. 2 eingeführte Fremdsprache kann in der Hauptphase nicht als fortgeführte Fremdsprache oder als Abiturprüfungsfach bestimmt werden.

(3) Erwerben Studierende in der Vollzeitform die hinreichenden Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Unterricht, der in der Jahrgangsstufe 11 in beiden Semestern jeweils sechsstündig erteilt wird und im ersten Semester der Jahrgangsstufe 12 dreistündig fortgeführt wird, so kann die so eingeführte Fremdsprache in der Hauptphase als fortgeführte Fremdsprache oder als Abiturprüfungsfach bestimmt werden. Zum Zeitpunkt der Wahlentscheidung müssen mindestens vier Punkte nachgewiesen werden.

(4) Bewerberinnen und Bewerber ohne Fremdsprachenkenntnisse können erst dann aufgenommen werden, wenn sie zuvor innerhalb des Bildungsganges zum nachträglichen Erwerb der Fachoberschulreife oder im Vorkurs Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache erworben haben. Diese Fremdsprache ist durchgehend bis zur Abiturprüfung zu belegen, darüber hinaus eine zweite Fremdsprache mindestens im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Wird die zweite Fremdsprache im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 als Abiturprüfungsfach gewählt, muß die erste Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Einführungsphase weitergeführt werden.

(5) Studierende der Einführungsphase, die in einer ersten Fremdsprache seit der Jahrgangsstufe 5 und in einer zweiten Fremdsprache seit der Jahrgangsstufe 7 durchgehend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 versetzungsrelevanten Unterricht hatten, können eine dieser Fremdsprachen als diejenige Fremdsprache wählen, die bis zum Abitur geführt wird. In diesem Fall ist die Belegung einer zweiten Fremdsprache im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erforderlich. Wird die erste Fremdsprache abgewählt, wird die zweite Fremdsprache zur ersten Fremdsprache. Wird eine zweite Fremdsprache in der Schule des Zweiten Bildungsweges neu aufgenommen, muß die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Hauptphase weitergeführt werden.

(6) Studierende, die in Latein seit der Jahrgangsstufe 7 durchgehend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 versetzungsrelevanten Unterricht hatten und am Ende der Jahrgangsstufe 11 mindestens 5 Punkte erreichen, erwerben mit der allgemeinen Hochschulreife auch das Latinum. Dasselbe gilt für Studierende, die seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 versetzungsrelevanten Unterricht hatten und am Ende des ersten Semesters der Jahrgangsstufe 13 mindestens fünf Punkte erreichen. Studierende, die erst mit Beginn der Einführungsphase Latein aufgenommen haben, erwerben das Latinum durch mindestens fünf Punkte am Ende der Jahrgangsstufe 13 unter Einschluß der Abiturprüfung. Dazu muß Latein als Abiturprüfungsfach gewählt worden sein.

(7) Für den Nachweis der für das Latinum notwendigen Kenntnisse durch eine Ergänzungsprüfung gelten die Vorschriften der Ergänzungsprüfungsverordnung Latinum/Graecum.

(8) Für den Nachweis der für das Graecum notwendigen Kenntnisse gelten die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 entsprechend.

(9) Die Möglichkeiten der Einführung und Fortführung von Fremdsprachenfolgen setzen voraus, daß die Einrichtungen sie in angemessenen Kursgrößen sichern können. Ein Anspruch auf die Einrichtung bestimmter Fremdsprachenkurse oder eine bestimmte Fremdsprachenfolge besteht nicht.

(10) Kenntnisse in Fremdsprachen können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag durch die Einrichtung anerkannt werden, wenn sie den in schulischen Bildungsgängen erworbenen Kenntnissen entsprechen. Hierzu führt die Einrichtung ein Prüfverfahren gemäß § 19 Abs. 5 durch. Die Anerkennung erfolgt spätestens mit der Entscheidung über die Versetzung in die Hauptphase. Über Ausnahmen entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. Zertifikate des Deutschen Volkshochschulverbandes in Englisch, Französisch und Russisch (allgemeinsprachlicher Bereich), die nicht älter als drei Jahre sind, werden auf Antrag als Nachweis hinreichender Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache anerkannt.

(11) Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, können eine Fremdsprache durch eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß den Bestimmungen der Eingliederungsverordnung ersetzen.

§ 20 § 22