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ZBWV

§ 24 Pflichtbindungen, Wahlmöglichkeiten, Klausuren

(1) Die Studierenden wählen aus dem Fächerangebot der Einrichtung am Ende der Einführungsphase zwei Leistungskursfächer und die Grundkursfächer nach den Bestimmungen der folgenden Absätze. Bei der Festlegung der Fächer und der jeweiligen Anzahl der Kurse sind auch die Bestimmungen über die Festlegung der Semesterwochenstunden und Wochenstunden gemäß Absatz 7 zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Wechsel der Kursbelegung durch die oder den Studierenden innerhalb der ersten zehn Schultage möglich, soweit die Organisation der Einrichtung die Belegungsänderung zuläßt.

(2) Studierende der Teilzeitform wählen zwei Leistungskursfächer und mindestens vier Grundkursfächer unter Beachtung folgender Bedingungen:

In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer weitergeführten Fremdsprache müssen je vier Kurse durchgehend belegt werden.

Weiterhin müssen mindestens zwei Kurse in Geschichte oder Politischer Bildung und zwei Kurse in einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) belegt werden.

Eines der beiden Leistungskursfächer muß entweder Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein.

Von den vier Fächern der Abiturprüfung müssen Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache und Mathematik oder eine Naturwissenschaft Prüfungsfächer sein. Ist Deutsch einziges unter den in Nummer 3 genannten Leistungskursfächern, so muß unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache sein.

(3) Studierende der Vollzeitform wählen zwei Leistungskursfächer und mindestens sechs Grundkursfächer unter Beachtung folgender Bedingungen:

In den Fächern Deutsch, Mathematik, in einer weitergeführten Fremdsprache und in Geschichte oder Politischer Bildung müssen je vier Kurse durchgehend belegt werden.

Weiterhin müssen zwei Kurse in einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) belegt werden.

Eines der beiden Leistungskursfächer muß entweder Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein.

Von den vier Prüfungsfächern muß eines dem Aufgabenfeld I, eines dem Aufgabenfeld II und eines dem Aufgabenfeld III angehören. Im Aufgabenfeld I muß Deutsch oder eine weitergeführte Fremdsprache Prüfungsfach sein. Ist Deutsch einziges unter den in Nummer 3 genannten Leistungskursfächern, so muß unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache sein.

Insgesamt müssen in der Hauptphase im Aufgabenfeld I mindestens 24 Wochenstunden, im Aufgabenfeld II mindestens 16 Wochenstunden, im Aufgabenfeld III mindestens 22 Wochenstunden belegt werden.

(4) Die gewählten Leistungskursfächer sind das erste und das zweite schriftliche Abiturprüfungsfach. Von den Grundkursfächern ist eines das dritte schriftliche, das vierte mündliches Abiturprüfungsfach. Alle vier Abiturprüfungsfächer sind in der Hauptphase durchgehend mit jeweils vier Kursen als Fächer mit Klausuren gemäß Absatz 7 zu belegen. Dasselbe Fach kann nicht gleichzeitig Grundkursfach und Leistungskursfach sein.

(5) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 gewählte Fremdsprache darf innerhalb der Hauptphase nicht gewechselt werden. Sie muß entweder die erste Fremdsprache oder eine fortgeführte Fremdsprache sein, die gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 neu eingeführt worden ist. Diese Fremdsprache kann als Leistungskursfach gewählt werden, wenn die Leistungen am Ende der Einführungsphase mit sieben oder mehr Punkten beurteilt worden sind und die oder der Studierende in einer Beratung insbesondere auf die Anforderungen der Abiturprüfung hingewiesen wurde.

(6) Studierende der Teilzeitform belegen insgesamt 120 Semesterwochenstunden, Studierende der Vollzeitform 180 Semesterwochenstunden im Rahmen der Regelstudienzeit. Dabei kann die Stundenverteilung in den einzelnen Semestern so variieren, dass im Mittelwert in der Teilzeitform mindestens 20, in der Vollzeitform in der Regel 30 Wochenstunden erreicht werden.

(7) Im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach sind pro Semester jeweils zwei Klausuren verbindlich. Im zweiten Semester der Jahrgangsstufe 13 ist eine Klausur verbindlich, die hinsichtlich der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit den Bedingungen der schriftlichen Abiturprüfung entsprechen soll. Im dritten und vierten Abiturprüfungsfach sowie in den sonstigen Grundkursfächern ist pro Semester jeweils eine Klausur verbindlich. In den sonstigen Grundkursfächern können die Studierenden in der Jahrgangsstufe 13 durch die Leitung der Einrichtung von der Pflicht zum Schreiben von Klausuren befreit werden. Auf Wunsch der oder des Studierenden dürfen

im ersten und zweiten Abiturprüfungsfach in den Semestern 12/I bis 13/I von den insgesamt jeweils vier Klausuren eine Klausur in einem der beiden Fächer und

im dritten und vierten Abiturprüfungsfach in jeder Jahrgangsstufe entweder im ersten oder im zweiten Semester je Fach eine Klausur

durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden. In aufeinander folgenden Semestern dürfen Klausuren nicht in demselben Leistungskursfach durch Andere Leistungsnachweise ersetzt werden. Im Semester 13/II muß die Klausur im dritten Abiturprüfungsfach den Bedingungen gemäß Satz 2 entsprechen und darf nicht durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden.

§ 23 § 25