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ZBWV

§ 31 Prüfungsausschuß

(1) Für jede Abiturprüfung ist ein Prüfungsausschuß zu bilden, der bis zum Abschluß der Prüfungsverfahren für alle Studierenden besteht. Er entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über

die Zulassung zur Abiturprüfung,

die Fächer der zusätzlichen mündlichen Abiturprüfung,

die Folgen von Handlungen gemäß § 44,

das Ergebnis der Abiturprüfung gemäß § 42 Abs. 1 und die Gesamtqualifikation gemäß den §§ 40 und 41 sowie

den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 42 Abs. 3.

(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt wahr

die Schulrätin oder der Schulrat für den Zweiten Bildungsweg oder

die Schulleiterin oder der Schulleiter oder

die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 beauftragte Lehrkraft.

Der Vorsitz wird auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes vom für Schule zuständigen Ministerium festgelegt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von dem den Vorsitz führenden Mitglied benannt:

für Schulen des Zweiten Bildungsweges

aa) die Schulleiterin oder der Schulleiter oder

bb) die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Vorsitz beauftragt wurde, oder

für schulabschlußbezogene Lehrgänge

aa) die beauftragte Lehrkraft oder

bb) eine weitere Lehrkraft für den Zweiten Bildungsweg, wenn die beauftragte Lehrkraft mit dem Vorsitz beauftragt wurde, und

mindestens eine mit der Stufenkoordination beauftragte Lehrkraft.

(4) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied muß über einen Hochschulabschluß in mindestens einem Fach verfügen, das im Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife unterrichtet wird oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe haben.

(5) Das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied hat das Recht, Entscheidungen im Rahmen einer Abiturprüfung zu beanstanden. Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Über die Zulässigkeit der Beanstandung entscheidet unverzüglich das staatliche Schulamt oder, falls das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied Schulrätin oder Schulrat für den Zweiten Bildungsweg ist, das für Schule zuständige Ministerium.

(6) Angehörige des Prüflings gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses oder der gemäß § 32 zu bildenden Fachausschüsse sein.

§ 30 § 32