Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 34 Protokolle

(1) Der Prüfungsausschuß führt über alle Sitzungen jeweils ein Protokoll. Das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt ein Mitglied zur Protokollführung.

(2) Über jede schriftliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung, der zeitliche Prüfungsablauf, besondere Vorkommnisse und die Namen der Prüflinge, der prüfenden Lehrkraft und des das Protokoll führenden Mitgliedes ersichtlich sind.

(3) Das Protokoll über die mündliche Prüfung muß die wesentlichen Ausführungen des Prüflings und die Fragen in Stichworten enthalten sowie das Ergebnis der Beratung des Fachausschusses und das Stimmenverhältnis.

§ 33 § 35