Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 35 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge erarbeitet die Fachlehrkraft, die den Prüfling im Abschlußsemester im Prüfungsfach unterrichtet hat. Haben in der Hauptphase im gleichen Fach auch andere Lehrkräfte unterrichtet, sind diese in der Regel an der Erarbeitung der Vorschläge zu beteiligen.

(2) Die Art und Zahl der beim staatlichen Schulamt einzureichenden Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Für die inhaltliche Gestaltung gelten die Rahmenpläne für den Zweiten Bildungsweg.

(3) Die Aufgabenvorschläge dürfen in den letzten drei Jahren als Abituraufgabe Prüflingen nicht vorgelegt und im Unterricht weder ganz noch in Teilen bearbeitet worden sein. Die unveränderte Verwendung von Aufgabenstellungen, die in Fachliteratur, Handreichungen, Fortbildungsmaterialien oder sonstigen Veröffentlichungen enthalten sind, ist nicht zulässig.

(4) Ein Aufgabenvorschlag muß den in § 29 genannten Anforderungen entsprechen und besteht aus

der Aufgabenstellung,

gegebenenfalls dem zu bearbeitenden Material,

der Benennung der gegebenenfalls vorgesehenen besonderen Hilfsmittel,

einer Beschreibung der erwarteten Leistung, einschließlich Angabe der Bewertungsgesichtspunkte, und

einem Überblick über die unterrichtlichen Voraussetzungen, einschließlich der Benennung der stoffübergreifenden Gesichtspunkte, sowie der erwarteten selbständigen Lösungen.

(5) Die Leitung der Einrichtung überprüft die Aufgabenvorschläge auf ihre Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen und legt sie dem staatlichen Schulamt zur Einleitung des Genehmigungsverfahrens vor.

(6) Die Aufgabenvorschläge werden von der Schulrätin oder dem Schulrat für das Fach im Zweiten Bildungsweg geprüft. Entsprechen sie nicht den Vorschriften für die Abiturprüfung oder den fachlichen Anforderungen oder sind sie hinsichtlich ihrer Anforderungen nicht vergleichbar, erhält die aufgabenstellende Lehrkraft Gelegenheit, die Mängel zu beseitigen. Ist auch der veränderte Aufgabenvorschlag nicht ohne Mängel, verändert die Schulrätin oder der Schulrat den Aufgabenvorschlag oder formuliert eine eigene Aufgabenstellung.

(7) Nach der Genehmigung durch die Schulrätin oder den Schulrat für das Fach im Zweiten Bildungsweg sind die Aufgabenstellungen für die schriftliche Abiturprüfung nur verschlossen und versiegelt weiterzureichen.

§ 34 § 36