Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 41 Gesamtqualifikation in der Vollzeitform
(1) In der Gesamtqualifikation sind 840 Punkte erreichbar, und zwar 330 Punkte im Grundkursbereich, 210 Punkte im Leistungskursbereich sowie 300 Punkte im Abiturbereich. In der Gesamtheit der anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens 110 Punkte, in der Gesamtheit der anzurechnenden Leistungskurse mindestens 70 Punkte und im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich. Bei der Ermittlung der Gesamtqualifikation bleiben Semesterkurse, die mit null Punkten abgeschlossen wurden, unberücksichtigt.
(2) In die Gesamtqualifikation sind einzubringen:
im Grundkursbereich
20 Kurse in einfacher Wertung, darunter
aa) die gemäß § 24 belegten Kurse und die Kurse im dritten und vierten Abiturprüfungsfach, soweit sie nicht in einen anderen Bereich der Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen,
bb) mindestens 15 Kurse mit mindestens je fünf Punkten in einfacher Wertung,
die Kurse des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches aus dem Abschlußsemester in einfacher Wertung,
im Leistungskursbereich
die Leistungskurse aus der Jahrgangsstufe 12 und dem ersten Semester der Jahrgangsstufe 13 in zweifacher Wertung, darunter mindestens vier Kurse mit mindestens fünf Punkten in einfacher Wertung,
die Leistungskurse aus dem Abschlußsemester in einfacher Wertung,
im Abiturbereich
die Kurse der Abiturprüfungsfächer im Abschlußsemester in einfacher Wertung,
die Ergebnisse in den Abiturprüfungen in vierfacher Wertung,
in mindestens zwei Abiturprüfungsfächern, darunter mindestens einem Leistungskurs, die Punktsumme aus der Bewertung des Abschlußsemesters in einfacher Wertung und aus der Bewertung der Abiturprüfung in vierfacher Wertung mindestens jeweils 25 Punkte.