Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 44 Täuschung, Verweigerung

(1) Wer sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe bedient, begeht eine Täuschung. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Bei umfangreicher Täuschung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheiten über den Umfang der Täuschungen wird die Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Abiturprüfung angeordnet.

(2) Bei Täuschungen in besonders schweren Fällen kann ein Ausschluß von der weiteren Abiturprüfung ausgesprochen werden.

(3) Werden Täuschungen erst nach Abschluß der Abiturprüfung festgestellt, kann das staatliche Schulamt die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen.

(4) Wer durch eigenes Verhalten die Abiturprüfung so schwerwiegend behindert, daß die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Abiturprüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen werden. Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung, die der Bestätigung durch das staatliche Schulamt bedarf. Wird der Ausschluß bestätigt, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(6) Bei Leistungsverweigerung für einen Teil der Prüfung wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet.

(7) Vor den Entscheidungen gemäß den Absätzen 5 und 6 ist der Prüfling anzuhören. Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Prüfungsunterlagen beizufügen ist.

§ 43 § 45