Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 45 Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen Entscheidungen einer Einrichtung, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch bei der jeweiligen Leitung eingelegt werden.

(2) Über Widersprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses entscheidet der Prüfungsausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die zuständige Schulbehörde.

(4) Der oder dem Studierenden ist auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Die Studierenden sind über die ihnen gegen die Entscheidungen der Zulassungskonferenz, des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

§ 44 § 46