Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung

ZBWV

§ 46 Gasthörerschaft

In den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges können Gasthörerinnen oder Gasthörer zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Leitung der Einrichtung.

§ 45 § 47