Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZBW-Verordnung
ZBWV§ 5 Eignungsfeststellung bei Übernachfrage
Für die Eignungsfeststellung sind die bisherigen schulischen Leistungen heranzuziehen. Maßgebend ist die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der Nachweis der Erfüllung der schulischen Aufnahmevoraussetzungen erfolgt.