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ZBWV

§ 4 Härtefälle

(1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 werden zunächst diejenigen bis zur Höhe von zehn vom Hundert der vorhandenen Plätze berücksichtigt, für die eine Wartezeit eine besondere Härte darstellen würde. Ein besonderer Härtefall begründet den Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers.

(2) Eine besondere Härte liegt vor, wenn familiäre, soziale oder gesundheitliche Umstände die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe den Eintritt in den Bildungsgang erheblich verzögert haben.

(3) Als Härtefälle gelten insbesondere

Unfall, Krankheit oder eine Behinderung, die zu einer Berufsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit führten,

der Nachweis eines dauerhaft weggefallenen Ausbildungsplatzes,

der Nachweis, daß bei Vorliegen einer Behinderung die gewählte Ausbildung die Rehabilitationschancen wesentlich verbessert,

der Nachweis, daß der gewählte Bildungsgang die Resozialisierungschance einer oder eines Vorbestraften erheblich verbessert,

die im vergangenen Jahr erfolgte Niederkunft oder eine mindestens einjährige Betreuung eines Kindes,

der Nachweis einer mindestens einjährigen Betreuung einer pflegebedürftigen Person nach den Richtlinien der Pflegeversicherung oder

die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes oder die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.

(4) Plätze, die nicht nach Absatz 1 vergeben werden, sind im Verfahren nach § 7 zu verteilen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, die Quote des Absatzes 1, so wird die Rangfolge nach der Eignung ermittelt. Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 3 § 5