Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZDF-Staatsvertrag
ZDF-StV§ 27a Direktoren
Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.