Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ZDF-Staatsvertrag

ZDF-StV

§ 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben

(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für das ZDF von Bedeutung sind, wie

Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,

Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,

Erstellung des Geschäftsberichts,

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,

Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,

sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.

(3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.

§ 27a § 28