Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

ZDVWahlV 2

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§ 12