Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
ZDVWahlV 2§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
ZDVWahlV 2Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.