Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

ZDVWahlV 2

§ 8 Bereitstellen der Mittel

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.

§ 7 § 9