Gesetze / Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden
ZDVWahlV 2§ 8 Bereitstellen der Mittel
Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.