Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG 2021

§ 102 Schadensausgleich

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.

§ 101 § 103