Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG 2021

§ 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 82 § 84