Gesetze / Zahlungskontengesetz
ZKG§ 48 Verwaltungsverfahren
(1) Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser
Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichteten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim Berechtigten verstrichen ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basiskontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten beim Verpflichteten liegt.
(2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.